Seelhausordnung

1 / 5
1
Einleitung
Seelhausordnung
Stadtarchiv der Ortsbürgergemeinde St.Gallen, Bd. 505, Urbar des Seelhauses, 1596.

Ähnlich wie die Verwaltung und Administration des Heiliggeist-Spitals den Spitalpflegern oblag, war der Seelpfleger mit der Verwaltung und Administration des Fremdenhauses der Stadt St.Gallen, des Seelhauses, betraut. Er war Mitglied der städtischen Führungsschicht und hatte sich mit der Übernahme dieses Amtes verpflichtet, über alle Einkommen und Ausgaben des Seelhauses sorgfältig Buch zu führen und regelmässig vor dem städtischen Rat darüber Rechenschaft abzulegen.


Hinweise zur Transkription
Transkribieren Sie u/v nach dem Lautwert (also z.B. «und» für «vnd»). Fügen Sie über der Zeile stehende Vokale hinter dem darunter stehenden Vokal ein. Distinktionszeichen werden in der Transkription weggelassen. Passen Sie i und j dem heutigem Gebrauch an (z.B. «item» statt «jtem», «in» statt «jn»). Punkte über a, e und u werden als ä-, ö- und ü-Punkte wiedergegeben. Zeitgenössische Worttrennungen (in der Regel durch Doppelpunkte angezeigt) werden in der Transkription mit Bindestrichen dargestellt. Nutzen Sie bei Unsicherheiten die Tipps.


2
Übung
Seelhausordnung
Zoom Level:
1
2
3
Resultat
Seelhausordnung
Die Transkription lautet:
Ain behaußung
hierzuo verordnet, so diser zyt das seelhaus genandt würdt, und auch in demselbigen guote ordnungen
und satzungen, wie es in sollicher seelbhaußung mit der herbrig sollicher armen, durchziechenden bilger-
in und in all ander weg gehalten werden solle, angerichtet, welliche behaußung siderhar zwaahr an
erhaltung nicht allain nicht abgenommen, sonder durch christliebende burger mehrgemelter statt sanct Gall-
en umb gottes unnd christenlicher liebe willen mit teglichem stiften, gelts, schuldt- und zinßbrieven und
anderer mehr sachen, geufnet, befürderet unnd gemehret, welliches aber durch die hierzuo verordnet-
en seelpfläger (uß schuldigkaidt ires unflißes) nicht ordenlich ufgeschriben, sonder in schlächter achtung ge-
halten worden, dahar dann yhr zun ziten irer gegen minen herren gethonen widerrechnungen sich
vil unrichtigkaidten begeben, deßglychen by guotherzigen burgern, so uß christenlichem ifer ettwas da-
hin zestiften bedacht geweßen, große ergerung erzaigt, uß welliche dann künftig ervolgt, das soll-
ich loblich christenlich haus in abgang kommen were.
Erörterung:
Wie aus der Einleitung zum 1596 angelegten Urbar des Seelhauses hervorgeht, hatten frühere Seelpfleger diese Aufgabe nicht sorgfältig wahrgenommen, was insbesondere diejenigen St. Galler Bürger verärgert hatte, die das Seelhaus mit Spenden und Stiftungen unterstützt hatten. Wollte der städtische Rat verhindern, dass dem Seelhaus dadurch ein finanzieller Schaden entstand, musste er geeignete Massnahmen einleiten.

Erklärungen
herbrig: Herberge
bilgerin: Pilger
mehrgemelter: mehrfach erwähnt
zinßbriev: Zinsbrief; verurkundeter Zins(anspruch)
schuldtbriev: Schuldbrief; Schuldtitel
seelpfläger: Seelpfleger; Verwalter des Seelamts
widerrechnung: Die Seelpfleger waren verpflichtet, regelmässig ihre Finanzen der ihr vorgesetzten Behörde – dem Rat – darzulegen. Dieser Vorgang wurde «widerrechnen» genannt.
4
Übung
Seelhausordnung
Zoom Level:
1
2
5
Resultat
Seelhausordnung
Die Transkription lautet:
Welliche dann hieruf nebendt anderem mehr angesechen, das zwen glychlaudtende urbar
gemacht, dero ainer zuohanden gemainer statt, der ander aber ainem seelpfläger, wer der yhe zun zyt-
en ist, zugestelt und darinn nicht allain die jhenigen zinßbrief, so das seelhus bißhar gehebt hat, nottürft-
igclich nomeriert und vermeldet, sonder auch, ob jemandts hernach in künftig zyt, was wenig oder vil
in diß haus, es seye an gelt, zinß- oder schuldbriefen, stiften.
Erörterung:
Der städtische Rat hatte angeordnet, die dem Seelhaus zustehenden Abgaben in zwei Urbarien aufzulisten. Ein Exemplar wurde dem zuständigen Seelpfleger übergeben, das andere hingegen blieb beim städtischen Rat. Damit hatte der städtische Rat eine Übersicht über alle dem Fremdenspital zustehenden Einnahmen und konnte kontrollierend eingreifen. Der Seelpfleger wurde angehalten, künftige Stiftungen zuhanden des Seelhauses sorgfältig darin zu notieren.

Erklärungen
urbar: Urbarien sind Verzeichnisse, in denen Abgabenforderungen zwischen einem Lehensherrn und seinen Lehensleuten aufgelistet sind
seelpfläger: Seelpfleger; Verwalter des Seelamts
zinßbrief: Zinsbrief; verurkundeter Zins(anspruch)
schuldbrief: Schuldbrief; Schuldtitel
Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen das beste Online-Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Website akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit unseren Datenschutzbestimmungen.
OK!