Reformierte Stadtbürger sollen zur Beichte: städtischer Hausbesitz im äbtischen Territorium
Dieser Ausschnitt aus dem Ratsprotokoll der Stadt St. Gallen vom 10. Juni 1574 berichtet von einem Gespräch, das eine Stadtsanktgaller Delegation mit dem Fürstabt geführt hatte. Dieses war notwendig geworden, nachdem der Fürstabt 1573 ein Gesetz erlassen hatte, welches besagte, dass kein „Nicht-Gotteshausmann“ – also niemand, der nicht zu seinen Untertanen gehörte – auf seinem Herrschaftsgebiet einen eigenen Haushalt (Husrouchi) führen durfte, ohne dafür die Erlaubnis des Fürstabts einzuholen. Dazu kam die Forderung, dass sämtliche Stadtsanktgaller Bürger, die im Territorium des Fürstabts Güter besassen, während ihres Aufenthalts vor Ort die Messe besuchen und zur Beichte gehen mussten. Beide Gesetzesinhalte kamen in der Stadt mit ihrer reformierten Bürgerschaft sehr schlecht an. Unter der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Elite der Stadt St. Gallen war es seit dem Spätmittelalter nämlich üblich geworden, einen Landsitz ausserhalb der Stadtmauern – und damit auf fürstäbtischem Territorium – zu erbauen, um sich in den heissen Sommermonaten dorthin zurückzuziehen.
Die Stadtobrigkeit – der einige solcher Gutsbesitzer angehörten – suchte nach dem Erlass des Fürstabts Ende 1573 darum das Gespräch mit ihm, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Um ein Uhr, berichtete der Alt-Bürgermeister im vorliegenden Ratsprotokolleintrag, sei er mit weiteren Delegierten des Rates beim Abt gewesen und habe ihn freundlich und nachbarlich gebeten, dieses Gesetz aufzuheben. Der Fürstabt gab im Laufe des Gesprächs an, von der religiösen Forderung – also von der Pflicht zu Gottesdienstbesuch und Beichte – Abstand zu nehmen (der Religion halber abstehen). Auch die Bewilligung für die Haushaltsführung auf seinem Gebiet sei nicht notwendig, wenn es sich beim Aufenthalt nur um einen bis vier Tage handle. Wer sich jedoch länger auf seinem Territorium in einem eigenen Haushalt aufhalten wolle, müsse weiterhin eine Erlaubnis einholen. Die Stadtsanktgaller Obrigkeit war mit dem ersten Teil seiner Antwort zufrieden; der zweite Teil hingegen war für sie inakzeptabel. Sie plante darum, sich im Rahmen der bald darauf stattfindenden Tagsatzung – der Versammlung, an der bevollmächtigte Delegierte der eidgenössischen Orte gemeinsame Geschäfte berieten – im Geheimen mit Reformierten darüber zu beraten, wie in dieser Sache weiter vorzugehen sei.
Von den Hußrouchinen wegen imm Gotzhuss
daruff die Anntwurt gevolget, der Reli-
gion halber well er abston, und darmit niemandt
beschwären, dessglichen well er ouch verwilligen, wann
ainer ain Tag, zwen, dry oder 4 uf sinem Guot sin
und fhüren welte, dz er nitt schuldig si sölle, ze fragen.
Von den Haushalten [Hußrouchinen] wegen im Gotteshaus (Untertanengebiet des Fürstabts von St.Gallen) Darauf ist die Antwort erfolgt, der Religion halber wolle er (der Fürstabt) Abstand nehmen und damit niemanden beschweren. Desgleichen wolle er auch erlauben, dass, wer sich einen, zwei, drei oder vier Tage auf seinem Gut aufhalten und dort ein Feuer entfachen (seinen eigenen Ofen anfeuern, also dort leben) wolle, keine Erlaubnis einholen müsse.
Die Gesetze des Sanktgaller Fürstabts sind im Kontext des sogenannten Augsburger Religionsfriedens zu sehen: 1555 war festgelegt worden, dass sich die Konfession der Bewohnerinnen und Bewohner eines Herrschaftsgebiets nach derjenigen ihrer Obrigkeit zu richten hatte. Dieser Grundsatz galt auch in der Ostschweiz: Wer in der Stadt St. Gallen wohnhaft sein wollte, musste reformiert sein, während die im Stiftseinfang und vor allem im weitläufigen Klostergebiet lebenden Untertanen des Fürstabts katholisch sein mussten. Wer sich mit der jeweiligen Konfession nicht einverstanden erklären wollte, dem blieb das Recht, wegzuziehen. Für eine bestimmte Gruppe von Stadtsanktgallern – vermögende Familien, die ihr Geld im Textilhandel verdienten – erwuchsen aus den konfessionellen Vorgaben bei der Wohnsitznahme jedoch Schwierigkeiten. Sie besassen neben ihren Stadthäusern Schlösser und Landsitze im Klosterterritorium, die sie nach der Reformation nicht aufgeben wollten. Die Verpflichtung, beim Fürstabt eine Aufenthaltsgenehmigung einzuholen und v.a. an der katholischen Messe und Beichte teilzunehmen, war für diese reformierte Elite unvorstellbar und wurde als Provokation aufgefasst. Allerdings wurde die Präsenz der Stadtsanktgaller im Umland von der meist katholischen Landbevölkerung ebenfalls als Provokation wahrgenommen. Dies ist nicht weiter verwunderlich. Immer wieder wurden Klagen laut, dass die St. Galler Gutsbesitzer auf dem Land Dinge praktizierten, die in der protestantischen Stadt verboten waren. Zum Beispiel hätten die Zollikofer, die sowohl im Rheintal – beispielsweise Schloss Greifenstein in Thal – als auch im Thurgau – beispielsweise Schloss Altenklingen in Märstetten – Landsitze besassen, an Hochzeitsmählern bis spät in die Nacht mit lauten Trompetenklängen musiziert. Vergnügungen dieser Art waren in der Stadt verboten: Hier war das Leben der Bürgerinnen und Bürger mittels sogenannter Sittenmandate der reformierten Obrigkeit strenger geregelt. So waren beispielsweise an einer Hochzeit die Anzahl Gäste, das Menü oder auch die Dauer gesetzlich geregelt. Feste im Umland zu feiern war also attraktiv.
Ein weiterer Vorwurf an die Stadtsanktgaller Schlossbesitzer lautete, sie würden mit ihrem Vogelherd – einer Vorrichtung zum Einfangen von Vögeln – sonntags Scharen von ansässigen Kindern anziehen und diese damit vom Gottesdienstbesuch abhalten. Ganz generell dürfte für Konfliktstoff gesorgt haben, dass sich auf diesen Gütern eine städtische Elite aufhielt, deren Leben mit demjenigen der agrarisch geprägten Landbevölkerung nur wenig Gemeinsamkeiten aufwies. Aufwändig gestaltete, in ihrer Bauweise an adligen Vorbildern orientierte Schlösser wie beispielsweise Altenklingen bei Weinfelden symbolisieren diese Kluft deutlich. Auch die Inneneinrichtung der Landsitze, die uns durch Inventare bekannt ist, deutet darauf hin, dass die Stadtbürger Wert darauf legten, auf ihren Gütern einen vornehmen Lebensstil zu pflegen. Die Zollikofer und die anderen Stadtsanktgaller Familien mit Gutsbesitz im Umland übten teilweise auch Herrschaftsrechte – beispielsweise die niedere Gerichtsbarkeit – im Umland und damit über die Landbewohner aus. Dass diese gesellschaftlichen Gegensätze und vor allem ihr bewusstes Zelebrieren durch die Städter für Konflikte sorgten, ist vor diesem Hintergrund also nicht erstaunlich.